Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klarhaus – Entrümpelung · Haushaltsauflösung · Umzüge

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Klarhaus, Inhaber Diyar Kaya (nachfolgend „Klarhaus“) und Kunden über Entrümpelungen, Haushalts- und Wohnungsauflösungen, Keller- und Dachbodenentrümpelungen, Gewerbeauflösungen, Umzüge, Transporte, Demontage-, Reinigungs- und sonstige vereinbarte Dienstleistungen.

Klarhaus erbringt Leistungen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Vertrag gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zwingende Verbraucherrechte, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote können auf Grundlage von Fotos, Videos, telefonischen oder schriftlichen Angaben oder einer Besichtigung erstellt werden.

Eine Besichtigung ist grundsätzlich kostenlos und unverbindlich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

Ein Angebot, das ausschließlich auf Angaben oder Fotos des Kunden beruht, steht unter dem Vorbehalt, dass die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht wesentlich abweichen.

Ein Vertrag kommt zustande, sobald sich Klarhaus und der Kunde über die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Leistung, Termin und Vergütung, geeinigt haben.

Erweist sich nach Vertragsschluss ein wesentlich höherer Aufwand, gelten die Regelungen über Zusatzleistungen und Preisänderungen.

§ 3 Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

Zu den Leistungen können insbesondere Entrümpelungen, Haushalts- und Wohnungsauflösungen, Keller- und Dachbodenentrümpelungen, Gewerbeauflösungen, Umzüge und Transporte, Möbel- und Küchendemontagen, sonstige Demontagearbeiten, Reinigungsleistungen sowie Entrümpelungen von Außen- und Gartenbereichen gehören.

Leistungen, für die besondere Genehmigungen, Qualifikationen oder Fachbetriebe erforderlich sind, werden nur erbracht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Klarhaus darf geeignete und qualifizierte Drittunternehmen einsetzen.

§ 4 Vergütung, Zusatzaufwand und Preisänderungen

Die Vergütung wird je nach Auftrag als Festpreis, nach Zeitaufwand, nach Umfang/Volumen oder auf sonst vereinbarter Grundlage vereinbart.

Ein vereinbarter Festpreis gilt für den bei Vertragsschluss eindeutig festgelegten Leistungsumfang.

Zeigt sich ein wesentlich höherer Aufwand, insbesondere durch erheblich größere Mengen, zusätzliche Räume, erschwerte Zugänge, zusätzliche Demontagen, höheren Transport- oder Entsorgungsaufwand, kann eine angemessene zusätzliche Vergütung vereinbart werden.

Klarhaus informiert den Kunden grundsätzlich vor wesentlichen Zusatzleistungen über den zusätzlichen Aufwand und die daraus entstehenden Mehrkosten und holt dessen Zustimmung ein.

Bei geringfügigen Abweichungen kann Klarhaus nach eigener Entscheidung auf eine zusätzliche Berechnung verzichten.

§ 5 Zahlung

Die Zahlung erfolgt nach der im Angebot oder Auftrag getroffenen Vereinbarung.

Bei Verbrauchern kommt ein Verzug nur nach den gesetzlichen Vorschriften in Betracht.

Klarhaus wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an; Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.

§ 6 Aussortieren von Gegenständen

Der Kunde darf auch während der Arbeiten Gegenstände aussortieren, sofern dadurch der Arbeitsablauf nicht wesentlich gestört oder verzögert wird.

Klarhaus ist nicht verpflichtet, Eigentumsverhältnisse, Wert oder Echtheit einzelner Gegenstände zu prüfen.

Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass freigegebene Gegenstände tatsächlich seiner Verfügungsbefugnis unterliegen.

§ 7 Übernommene Gegenstände

Gegenstände, die nach dem Auftrag zur Entsorgung oder Mitnahme bestimmt sind, können entsprechend ihrer Beschaffenheit einer geeigneten Entsorgung, Verwertung oder Weitergabe zugeführt werden.

Brauchbare Gegenstände können, soweit rechtlich zulässig und organisatorisch sinnvoll, verschenkt oder einer weiteren Verwendung zugeführt werden.

Ein Anspruch des Kunden auf eine Vergütung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine Weitergabe oder Entsorgung erfolgt nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Kunden hinsichtlich eines Gegenstands.

§ 8 Gefährliche, verbotene und nicht angenommene Gegenstände

Klarhaus übernimmt keine Gegenstände, deren Besitz, Transport, Behandlung oder Entsorgung gesetzlich verboten oder nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, sofern Klarhaus diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hierzu können insbesondere Waffen, Munition, explosive Stoffe, bestimmte Chemikalien, gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe, infektiöse Materialien sowie sonstige besonders regulierte Gegenstände gehören.

Werden solche Gegenstände aufgefunden, informiert Klarhaus den Kunden, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Der betreffende Gegenstand wird nicht ohne rechtliche Grundlage entsorgt.

Erforderliche Sonderentsorgung oder zusätzlicher Aufwand darf nur nach entsprechender Vereinbarung und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchgeführt werden.

§ 9 Abweichende Mengen und örtliche Gegebenheiten

Der Kunde hat möglichst vollständige und zutreffende Angaben über Räume, Gegenstände, Mengen und örtliche Gegebenheiten zu machen.

Hierzu gehören insbesondere Stockwerk, Aufzug, Zugangswege, Treppen, Parkmöglichkeiten und besondere Erschwernisse, soweit relevant.

Stellt sich vor Ort ein erheblich größerer Umfang heraus, wird der Kunde informiert und eine Anpassung des Leistungsumfangs bzw. der Vergütung vereinbart.

Kann keine Einigung über zusätzliche Leistungen erzielt werden, kann Klarhaus die nicht vereinbarten Zusatzleistungen ablehnen.

Bei geringfügigen Abweichungen kann Klarhaus die Arbeiten ohne Preisänderung durchführen.

§ 10 Zugang, Parken und Schlüssel

Der Kunde hat sicherzustellen, dass Klarhaus zum vereinbarten Termin Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten erhält.

Der Kunde hat, soweit erforderlich, für eine ausreichende Zufahrts- und Parkmöglichkeit zu sorgen bzw. auf bekannte Einschränkungen hinzuweisen.

Kosten durch vom Kunden zu vertretende besondere Zugangshindernisse oder notwendige zusätzliche Maßnahmen können als zusätzlicher Aufwand berechnet werden, sofern dies vorher vereinbart wurde.

Ein übergebener Schlüssel wird sorgfältig aufbewahrt und ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet. Die Rückgabe erfolgt nach der vereinbarten Durchführung bzw. Übergabe.

§ 11 Abwesenheit, Wartezeit und Zugangshindernisse

Ist der Kunde beim vereinbarten Termin nicht anwesend, versucht Klarhaus, den Kunden zu kontaktieren.

Erteilt der Kunde ausdrücklich die Zustimmung, dass die Arbeiten trotz seiner Abwesenheit beginnen dürfen, kann Klarhaus entsprechend beginnen.

Liegt keine Zustimmung vor, wartet Klarhaus grundsätzlich auf weitere Anweisungen, soweit dies organisatorisch möglich und zumutbar ist.

Vom Kunden verursachte Wartezeiten können bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand als Arbeitszeit berücksichtigt werden.

Kann der Auftrag aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Zugangshindernisses nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, gilt § 16.

§ 12 Fotodokumentation

Klarhaus kann zur internen Dokumentation Fotos vom Zustand der Räumlichkeiten und vom Arbeitsumfang anfertigen.

Bei Verbrauchern wird eine solche Fotodokumentation grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung angefertigt, soweit keine andere gesetzliche Grundlage besteht.

Eine Veröffentlichung oder Nutzung zu Werbe- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nicht allein aufgrund der Zustimmung zur internen Dokumentation. Hierfür wird eine gesonderte Einwilligung eingeholt.

§ 13 Mitwirkungspflichten

Der Kunde hat alle für die Durchführung erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Insbesondere ist auf wertvolle, zerbrechliche oder besonders empfindliche Gegenstände, Vorschäden, gefährliche Stoffe, besondere bauliche Gegebenheiten, Zugangsbeschränkungen und Gegenstände, die nicht entsorgt werden dürfen, hinzuweisen.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu entsorgenden oder zu transportierenden Gegenstände seiner Verfügungsbefugnis unterliegen.

Verzögerungen und Mehrkosten aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Angaben können dem Kunden berechnet werden, soweit gesetzlich zulässig und vereinbart.

§ 14 Schäden, Vorschäden und Abnahme

Klarhaus haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von Klarhaus oder dessen gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

Für bereits vorhandene Schäden sowie Schäden, die aufgrund der Beschaffenheit, des Alters oder besonderer Empfindlichkeit eines Gegenstands trotz sorgfältiger Durchführung entstehen, haftet Klarhaus nur nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Kunde soll bekannte Vorschäden und besondere Empfindlichkeiten vor Beginn mitteilen.

Nach Abschluss kann gemeinsam eine Übergabe bzw. Abnahme erfolgen. Sichtbare Beanstandungen oder Schäden können in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

Eine nicht erfolgte oder nicht unterschriebene Abnahme führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt.

§ 15 Terminabsage und Stornierung

Der Kunde kann einen vereinbarten Termin grundsätzlich bis 36 Stunden vor dem vereinbarten Beginn kostenfrei absagen.

Bei einer späteren Absage kann Klarhaus Ersatz für tatsächlich entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten sowie für einen nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Schaden verlangen.

Soweit im konkreten Vertrag eine angemessene Schadenspauschale vereinbart wurde, bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Klarhaus bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen können unabhängig von einer Stornopauschale nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.

Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 16 Vergebliche Anfahrt und nicht gewährter Zugang

Kann Klarhaus einen verbindlich vereinbarten Auftrag nicht oder nur erheblich verspätet durchführen, weil der Kunde den erforderlichen Zugang nicht ermöglicht, nicht erreichbar ist oder sonstige vom Kunden zu vertretende Hindernisse verursacht, kann Klarhaus die hierdurch tatsächlich entstandenen und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Kosten und Schäden verlangen.

Hierzu können insbesondere Anfahrtskosten, vergeblich eingeplante Arbeitszeit, Wartezeit und nicht vermeidbare Kosten für Fahrzeuge oder Drittleistungen gehören.

Soweit eine pauschale Vergütung für eine vergebliche Anfahrt vereinbart wird, muss sie den typischerweise zu erwartenden Schaden angemessen abbilden. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Klarhaus bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

Der vollständige Auftragswert wird nicht allein aufgrund der fehlenden Zugangsgewährung geschuldet, sondern nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage oder ein zulässiger Schadensersatzanspruch besteht.

§ 17 Widerrufsrecht von Verbrauchern

Bei Verträgen mit Verbrauchern, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular von Klarhaus.

Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass Klarhaus bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, werden die gesetzlich erforderlichen Informationen und Erklärungen eingeholt.

Das gesetzliche Widerrufsrecht wird durch diese AGB nicht eingeschränkt.

§ 18 Datenschutz

Klarhaus verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften.

Einzelheiten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung geregelt.

Die Datenschutzerklärung wird angepasst, sobald Klarhaus eine eigene Website oder weitere digitale Dienste bzw. externe Anbieter einsetzt.

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

Klarhaus ist grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

§ 20 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 21 Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Für Unternehmer gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Klarhaus als Gerichtsstand.

§ 22 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Klarhaus und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

Anbieter

Klarhaus – Inhaber Diyar Kaya
Hanhoopsfeld 10d · 21079 Hamburg · +49 176 44542302 · kontakt@klarhaus-hamburg.de